Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, weil es sich nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt (Az. 4 K 1564/24).
Im konkreten Fall erhielt der Kläger von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro, einmal in Höhe von 100.000 Euro. Bis zum Osterfest 2015 betrug die streitige Geldschenkung 450.000 Euro. Damit überstieg die Gesamtsumme den für den Kläger maßgeblichen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro, welcher innerhalb von 10 Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag von 610.000 Euro. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest auf rund 30 Mio. Euro. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerfrei seien – u. a. die streitige Geldschenkung zu Ostern 2015 in Höhe von 20.000 Euro. Für diese Schenkung hatte der Kläger nach Auffassung des beklagten Finanzamts zwar keine Erbschaftsteuer, allerdings Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 Euro zu bezahlen. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil das Finanzamt einen solchen Geldbetrag nicht mehr als übliches Ostergeschenk ansah.
Die nachfolgend erhobene Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz blieb erfolglos. Es vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der durch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren ist. Demnach dürfe sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten, da ansonsten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein könnten, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Bevölkerungskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden. Eine solche Differenzierung werde zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, das Finanzgericht lehnte ein solches Ergebnis hingegen u. a. wegen des Gleichheitssatzes gem. Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz ab, weil sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe. Die streitige Schenkung eines Gelbetrages von 20.000 Euro zum Osterfest könne bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ angesehen werden und sei daher steuerpflichtig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, u. a. zur Klärung der Frage, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die Ansicht breiter Bevölkerungskreise bzw. die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden könne oder ob die Üblichkeit in den Bevölkerungskreisen des Schenkers bzw. des Beschenkten entscheidend sein sollten.
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