Menschen, die einen Angehörigen zu Hause pflegen, müssen nicht befürchten, dass ihnen in einer finanziellen Krise das Pflegegeld gepfändet wird. Mit dem Pflegegeld wolle der Pflegebedürftige die Person, die ihn pflegt, für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen. Dieses Interesse ist rechtlich schutzwürdig. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 12/22).
Hinter dem Pflegegeld stehe der Gedanke, dass Pflegebedürftige selbst entscheiden können sollen, wie und von wem sie gepflegt werden. Also bekommen sie auch dann Unterstützung, wenn sie sich gegen einen ambulanten Pflegedienst entscheiden und von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlich Tätigen versorgt werden. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gibt es zwischen 316 und 901 Euro im Monat.
In vorliegenden Fall ging es um eine Frau, die zu Hause für ihren autistischen Sohn sorgt. Der Insolvenzverwalter hatte beantragt, bei der Berechnung ihres pfändbaren Arbeitseinkommens das Pflegegeld mit zu berücksichtigen. Die zuständigen Gerichte in Oldenburg lehnten das ab – und jetzt auch der Bundesgerichtshof in letzter Instanz.
Das Pflegegeld sei dazu gedacht, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für häusliche Pflege zu schaffen. Der Gesetzgeber habe es nicht als Entgelt – wie für eine professionelle Pflegekraft – konzipiert. Familiäre, nachbarschaftliche und ehrenamtliche Pflege solle grundsätzlich unentgeltlich sein. Das Pflegegeld ermögliche es dem Pflegebedürftigen aber, der pflegenden Person eine materielle Anerkennung für Einsatz und Opferbereitschaft zukommen zu lassen. Er könne das Geld auch anders verwenden, die Leistung sei freiwillig. All das spreche gegen die Pfändbarkeit.
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© TREUHAND Steuerberatungsges. mbH [Stand: 13.09.2023 ]
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